Schulplatzklage
Wunschgymnasium / Wunschoberschule
Am Ende der Grundschulzeit wählen Schüler und Eltern ihre Wunschgymnasien oder Wunschoberschulen aus. Meist wird die Wahl an den Unterrichtsangeboten wie Fremdsprachen und Profilunterricht ausgerichtet. Auch der Schulweg spielt eine entscheidende Rolle. Oft möchten Kinder gemeinsam mit Freunden aus der Grundschule dieselbe weiterführende Schule besuchen. Zunehmend wird die Auswahl des Erstwunsches, Zweitwunsches und Drittwunsches aber taktisch getroffen. Denn es hat sich herumgesprochen, dass man — bei Auswahl dreier beliebter Schulen - schnell an eine vierte Schule verwiesen werden kann, die keinem der drei Wünsche entspricht.
In der Stadt Leipzig musste die Schulbehörde in den letzten Jahren viele Schüler an andere Schulen umlenken, die teilweise in weit entfernten Stadtteilen lagen oder in Interimsgebäuden untergebracht waren. Entsprechend hoch war die Zahl der Widerspruchsverfahren und die mit Hilfe von Rechtsanwälten geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Zuweisung eines Schulplatzes an der Wunschschule. An zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen war die Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert beteiligt. Als eine auf Schulrecht spezialisierte Kanzlei verfügen wir über mehrjährige Erfahrungen mit Schulplatzklagen in Leipzig.
Auswahlkriterien der Schulen
Eltern haben einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes an der gewünschten weiterführenden Schule, soweit das die Aufnahmekapazität zulässt. Gibt es mehr Anmeldungen als freie Schulplätze, bestimmt der Schulleiter, wie die verfügbaren Plätze verteilt werden. Bei einem Bewerberüberhang muss die Vergabe der Plätze am Gymnasium bzw. an der Oberschule nach sachgerechten Kriterien erfolgen.
An den Leipziger Gymnasien richtet sich die Auswahl meistens nach folgenden Kriterien:
1. Geschwisterkind, das in dem betreffenden Schuljahr bereits an der Schule unterrichtet wird,
2. Integrationsstatus des Bewerberkindes,
3. Losverfahren.
Vereinzelt werden daneben weitere Auswahlkriterien angewandt, z.B. Dauer des Schulwegs, Leistung, Fremdsprachen etc. Die Oberschulen der Stadt Leipzig haben ihre Auswahlverfahren stark individualisiert, was die Auswahl an diesen Schulen aus rechtlicher Sicht besonders angreifbar erscheinen lässt.
Die Auswahlkriterien sind fehleranfällig. So konnten wir zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig erstreiten, wonach die Privilegierung von Geschwisterkindern in zwei Konstellationen keine Anwendung findet: bei Zwillingen, die gleichzeitig am Gymnasium aufgenommen werden sollen und bei einem Geschwisterkind, das die Schule nach Abschluss der 12. Klasse verlassen und daher zum Schuljahresbeginn nicht mehr an der selben Schule unterrichtet wird. Beim Schulwegkriterium liegt das Problem oft darin, dass es zu ungenau formuliert ist oder falsch angewendet wird — auch aus diesem Grund konnten Schüler bereits in Schulplatzklagen obsiegen. Rechtlich besonders kritisch werden Leistungskriterien wie Noten oder Fremdsprachen betrachtet. Unsere Schulplatzklagen, die sich gegen die Auswahl nach Noten richteten, hatten vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Erfolg.
Verfahrensablauf bei Schulplatzklagen
Oft lohnt es sich, die ablehnende Entscheidung über den Aufnahmeantrag gerichtlich mit einer „Schulplatzklage“ anzugreifen. Dazu muss zunächst ein Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung erhoben werden. Im Widerspruchsverfahren können wir im Rahmen der Akteneinsicht Einblick in die Unterlagen des Vergabeverfahrens nehmen. Das Widerspruchsverfahren nimmt allerdings einige Zeit in Anspruch. Deshalb muss noch vor Beginn des neuen Schuljahres ein einstweiliger Anordnungsantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Die Gerichte benötigen außerdem eine gewisse Zeit, um den Vortrag der gerichtlichen Antragsteller umfassend zu prüfen. Daher sollte der Eilantrag rechtzeitig gestellt werden.
Das gerichtliche Verfahren richtet sich zum einen gegen Fehler in der Vergabeentscheidung. Außerdem hat die Schulplatzklage dann Erfolg, wenn die Aufnahmekapazität der Schule nicht ausgeschöpft ist, weil beispielsweise die Zügigkeit des Jahrgangs oder die Klassengröße unrichtig bestimmt wurde. Die Klassenobergrenze bestimmt das jeweilige Landesschulgesetz. In Sachsen ist dies eine Klassenstärke von 28 Schülern. Ein Gymnasium ist mindestens dreizügig zu führen. Daher stehen dort zumindest 84 Schulplätze zur Verfügung. An Oberschulen, die mindestens zweizügig zu führen sind, beträgt die Untergrenze 56 Schulplätze pro Jahrgang.
In einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 7. November 2012 (Az. 2 B 345/12) stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass diese Grenzen verbindlich und Abweichungen zu Lasten der Schulplatzbewerber in der Regel nicht zulässig sind.
Kontakt
Wenn die Aufnahme an Ihrer Wunschschule — ob Gymnasium oder Oberschule — abgelehnt wurde und Sie sich für eine Schulplatzklage interessieren, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten, einen Schulplatz einzuklagen, und vertreten Sie im Widerspruchsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und Eilverfahren in allen Instanzen
Grundschulen
Grundschulen sind einem bestimmten Schulbezirk zugeordnet. Für Grundschüler gilt die Regelung, dass die Grundschule im Schulbezirk am Wohnsitz besucht werden muss (Sprengelpflicht). Die Sprengelpflicht wird vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform betrachtet. Rechtsstreite drehen sich daher in der Regel um die Frage, ob eine Ausnahme von der Bindung an den Schulbezirk aus besonderen Gründen genehmigt werden kann. Weitere Hinweise finden Sie hier >>>