Zulassung zum Masterstudium

Der Übergang vom Bachelor zum Masterstudium ist vielerorts erschwert. Zum einen kann das Angebot an Masterstudienplätzen die Nachfrage in vielen Masterstudiengängen nicht decken. Zum anderen werden Bachelorabschlüsse verschiedentlich abweichend bewertet.

Studienplatzvergabe

Die Hochschulen gehen bei der Vergabe der Masterstudienplätze in zwei Stufen vor.

Erste Stufe: Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang

FH-Bachelor - Bachelor zweiter Klasse?

Die Kultusministerkonferenz wollte den Bologna-Prozess aufgreifend mit der Einführung der Masterstudiengänge eigentlich erreichen, dass Bachelor- und Masterstudium an verschiedenen Hochschulen oder an unterschiedlichen Hochschularten konsekutiv studiert werden können. Durch Zulassungsordnungen der Hochschulen erfolgen hingegen häufig Einschränkungen, beispielsweise indem Absolventen eines Bachelorstudiengangs einer Fachhochschule nicht für einen bestimmten Masterstudiengang an einer Universität zugelassen werden. Dies widerspricht den Vorgaben der Kultusministerkonferenz.

Eignung nach Abschlussnote

Hinsichtlich der Eignung für den Masterstudiengang wird häufig eine Notengrenze des Bachelorabschlusses herangezogen. Manche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte akzeptieren, dass nur Kandidaten für das Masterstudium geeignet sind, die einen bestimmten Notendurchschnitt im Bachelorstudium erreicht haben. Eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht steht indes noch aus.

Ärgerlich für abgelehnte Absolventen in Lehramts- und Psychologie-Bachelorstudiengängen ist insofern, dass sie auf eine Zulassung zum Masterstudium zwingend angewiesen sind, um in das Referendariat aufgenommen zu werden bzw. eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten beginnen zu können.

Zweite Stufe: Auswahlverfahren der Hochschule

Eine bestandene Eignungsüberprüfung führt nicht in allen Fällen zur Zulassung zum Wunschstudium. Oft ist die Bewerberkonkurrenz größer als die Zahl der zu vergebenen Studienplätze. Da die Nichtzulassung zum Studium ein Eingriff in das grundgesetzlich verbürgte Recht auf Berufsfreiheit ist, bedarf es auch hier einer Rechtsgrundlage. In einem gerichtlichen Verfahren ist gegebenenfalls zudem aufzuklären, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß verlief.

Das Verwaltungsgericht Münster geht beispielsweise davon aus, dass es nach dem Landesrecht in Nordrhein-Westfalen derzeit ausschließlich die Note des Bachelor-Zeugnisses als Auswahlkriterium berücksichtigt werden darf. Ob Gerichte in anderen Bundesländern dem folgen, bleibt abzuwarten.

Rechtsschutz gegen Ablehnungsbescheid

Soweit ein Ablehnungsbescheid ergeht, muss gegen diesen nach jeweiligem Landesrecht Widerspruch oder Klage erhoben werden. Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides können eine fehlende Rechtsgrundlage für die Durchführung der Eignungsprüfung oder Fehler in der Auswahlentscheidung sein. Es lohnt sich in jedem Einzelfall Ablehnungsbescheide von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wegen der langen Verfahrensdauer muss neben dem Hauptsacheverfahren ein einstweiliges Rechtschutzverfahren durchgeführt werden. In diesem wird eine vorläufige Rechtsposition erstritten.

Kapazitätsauslastung

Soweit ein Bewerber die Eignungskriterien erfüllt und das Auswahlverfahren keine Rechtsfehler aufweist, besteht wie in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen die Möglichkeit der Durchführung einer Studienplatzklage. Insoweit kann anhand der Kapazitätsberechnung überprüft werden, ob es verschwiegene Studienplätze gibt.

Für eine Zulassung zum Wunsch-Masterstudiengang gibt es folglich verschiedene Rechtschutzmöglichkeiten. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.